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§ 7 MarkenG

Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.

natürliche Personen,

2.

juristische Personen oder

3.

Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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MarkenG

Markengesetz

DE Bund
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