7

§ 7 LOG

Landesoberbehörden

(1)
1

Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.

2

Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.

(2)

Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.

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LOG

Landesorganisationsgesetz

BB Brandenburg
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