7

§ 7 LVwVfG

Verwaltungsvorschriften

1

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

2

Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium.

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LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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