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§ 7 KVG LSA

Organe

(1)

Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.

(2)

Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:

1.

in Gemeinden:

Gemeinderat und Bürgermeister,

2.

in Verbandsgemeinden:

Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister,

3.

in Landkreisen:

Kreistag und Landrat.

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KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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