Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten.
Der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 gelten entsprechend.
Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden.
Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.