7

§ 7 BMG

Meldegeheimnis

(1)

Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

(2)
1

Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.

2

Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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BMG

Bundesmeldegesetz

DE Bund
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