7

§ 7 ApoG

1

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.

2

Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt.

3

Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

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ApoG

Apothekengesetz

DE Bund
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