7

§ 7 AdWirkG

Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

1

Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.

2

Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AdWirkG

Adoptionswirkungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.