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§ 7 AO

Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.
2.

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

3.

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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AO

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DE Bund
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