696

§ 696 BGB

Rücknahmeanspruch des Verwahrers

1

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen.

2

Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3

Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

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