695

§ 695 BGB

Rückforderungsrecht des Hinterlegers

1

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.

2

Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.