69

§ 69 MBG Schl.-H.

Errichtung

(1)

Als Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes ein Referendarrat gebildet.

(2)
1

Der Referendarrat nimmt die Aufgaben eines Personalrates gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes und gegenüber allen anderen Dienststellen wahr, soweit ausschließlich Referendarinnen und Referendare betroffen sind.

2

In allen anderen Angelegenheiten vertritt der zuständige Personalrat die Referendarinnen und Referendare.

(3)

Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und eines Hauptreferendarrates wahr.

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MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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