69

§ 69 LBG LSA

Hinweispflicht

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 64 bis 67 beantragt, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG LSA

Landesbeamtengesetz

ST Sachsen-Anhalt
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