68

§ 68 SOG M-V

Grundsatz

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 69 oder 70 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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