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68
§ 68 SOG LSA
Sprengmittel und unbemannte Luftfahrtsysteme
Sprengmittel und unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht gegen Personen angewandt werden.
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SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
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