68

§ 68 NWG

Unterhaltung durch kreisfreie Städte(zu § 40 Abs. 1 WHG)

1

Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.

2

Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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