Unterhaltung durch kreisfreie Städte(zu § 40 Abs. 1 WHG)
1
Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.
2
Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
NWG
Niedersächsisches Wassergesetz
Niedersachsen
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