68

§ 68 MBG Schl.-H.

Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

(1)

In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Landesoberbehörden Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

(2)

Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 44 Abs. 2 sowie §§ 62 bis 66 entsprechend.

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MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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