68

§ 68 LMG NRW

Stellen- und Wirtschaftsplan

(1)
1

Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Aufwendungen und Erträge einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen.

2

Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

3

Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Stellen- und Wirtschaftsplans gebunden.

(2)
1

Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der Betriebsgesellschaft zur Beschlussfassung vor.

2

Beide Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft.

3

Im Falle eines Schiedsverfahrens ist die LfM zu beteiligen.

(3)
1

Die Vereinbarung der Betriebsgesellschaft und der Veranstaltergemeinschaft hat sicherzustellen, dass der Veranstaltergemeinschaft bis zum Abschluss eines jeweils neuen Stellen- und Wirtschaftsplans angemessene Finanzmittel im Sinne der §§ 58a, 60 Absatz 2 Nummer 2 zur Verfügung stehen.

2

Hierzu sieht die Vereinbarung entsprechende Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts vor.

(4)
1

Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft alle nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte umfassend und rechtzeitig zu erteilen und ihr die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Jahresabschlüsse) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2

Dies gilt auch, soweit sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedient.

3

Die mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen hat sie der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich vorzulegen.

(5)
1

Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind zur Verschwiegenheit über ihnen nach Absatz 3 bekannt gewordene vertrauliche Angaben und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Betriebsgesellschaft und Dritter, deren sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient, verpflichtet.

2

Dies gilt nicht gegenüber der LfM.

3

Die Veranstaltergemeinschaft darf der LfM die ihr nach Absatz 3 überlassenen Unterlagen zur Verfügung stellen.

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