68

§ 68 HG

Habilitation

(1)
1

Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben.

2

Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(2)
1

Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.

2

Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen.

3

Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen.

4

Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

5

Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.

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HG

Hochschulgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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