Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Bauvorlagen können nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 3 nachgereicht werden; sie bleiben dann bei der Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der an diese geknüpften Fristen außer Betracht.
In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.
Ist die Bauherrin nicht Grundstückseigentümerin bzw. der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.