68

§ 68 GenG

Ausschluss eines Mitglieds

(1)
1

Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein.

2

Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2)
1

Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

2

Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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