67c

§ 67c SOG M-V

Terroristische Straftat

Eine terroristische Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat

1.
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8.
9.

bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist,

1.

die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

2.

eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

3.

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

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