Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie 10 Durchführungsverordnung 2018/1212</gco-l-u>">Artikel 10 der <gco-l-u>Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212</gco-l-u> zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Absatz 1 gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.