67a

§ 67a SOG M-V

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1)

Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 67c begehen oder an dieser teilnehmen wird, oder

2.

das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 67c begehen oder an dieser teilnehmen wird,

um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung einer solchen Straftat abzuhalten.

(2)

Eine Maßnahme nach Absatz 1 soll mit einer Maßnahme nach § 67b verbunden werden.

(3)
1

Die Polizei kann mithilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern.

2

Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden.

3

Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

1.

zur Verhütung oder zur Verfolgung einer terroristischen Straftat nach § 67c,

2.

zur Feststellung von Verstößen gegen eine Aufenthaltsanordnung nach § 67b,

3.

zur Verfolgung einer Straftat nach § 67d,

4.

zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder

5.

zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

4

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen.

5

Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(4)
1

Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden.

2

Für die Protokollierung gelten die §§ 46e und 46f.

3

Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen.

4

Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme ist zu dokumentieren und die Löschung zu protokollieren; für die Dokumentation gilt § 46d und für die Protokollierung Satz 2.

(5)
1

Eine Maßnahme nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, bedarf der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde.

2

Im Antrag sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung nach § 67b besteht,

3.

der Sachverhalt sowie

4.

eine Begründung.

3

Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der zuständigen Polizeibehörde die Maßnahme anordnen; § 25b gilt entsprechend.

4

Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

5

Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(6)
1

Die Anordnung ergeht schriftlich.

2

In ihr sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.

im Fall des Absatzes 2 die Angaben aus § 67b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sowie

4.

die Gründe.

(7)
1

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

2

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.

3

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

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