67

§ 67 SGB 1

Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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