67

§ 67 NWG

Unterhaltung durch das Land(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1)

Die in der Anlage 6 genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.

(2)
1

Die in der Anlage 7 genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten.

2

Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei.

3

Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Dreifache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.

(3)

Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.

(4)
1

Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in der Anlage 6 oder 7 genannten Gewässer übertragen.

2

Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt.

3

Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen.

4

Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen 6 und 7 entsprechend ändern.

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