67

§ 67 MStV

Richtlinien

1

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 59, 65 und 66.

2

In den Richtlinien zu § 66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MStV

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SL Saarland
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