67

§ 67 LMG NRW

Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut

(1)

Die Veranstaltergemeinschaft muss eine Person mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).

(2)
1

Abschluss und Beendigung des Vertrages mit der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft.

2

Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen.

(3)

Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur kann im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionell Beschäftigten unterbreiten.

(4)
1

Gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte weder eingestellt noch entlassen werden.

2

Dies gilt nicht für die Person der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs selbst.

(5)

Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten und der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut auf.

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