67

§ 67 LHG

Aufsicht

(1)

Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.

(2)
1

Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen

1.

die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,

2.

die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,

3.

das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,

4.

einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,

5.

andere nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragene Aufgaben,

6.

die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.

2

Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

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BW Baden-Württemberg
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