67

§ 67 KSVG

Aufwandsentschädigung

(1)
1

Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 51 Abs. 1 bleibt unberührt.

2

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[5] die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen.

(2)

Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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