Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 51 Abs. 1 bleibt unberührt.
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[5] die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen.
Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Vgl. BS- Nr. 2032- 6.