67

§ 67 InsO

Einsetzung des Gläubigerausschusses

(1)

Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.

(2)
1

Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein.

2

Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

(3)

Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

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