67

§ 67 HwO

(1)

Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2)
1

Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden.

2

Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3)
1

Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist.

2

Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HwO

Handwerksordnung

DE Bund
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