67

§ 67 HGO

Beschlussfassung

(1)
1

Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind.

2

Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen.

3

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung dies bestimmt.

4

Zugeschaltete Mitglieder des Gemeindevorstandes gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1.

5

In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.

(2)
1

Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55 und in der ersten Sitzung des Gemeindevorstandes.

2

Der Gemeindevorstand kann in der Geschäftsordnung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen.

3

Lässt der Gemeindevorstand eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung in der Geschäftsordnung zu, haben die zugeschalteten Mitglieder des Gemeindevorstandes sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 52a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3)
1

Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt.

2

Im Übrigen gilt für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß.

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