Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar sind.
Dies gilt insbesondere für
Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen, insbesondere der Schaffung zusätzlichen Wohnraums,
Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
§ 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 erlischt, sofern innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung kein Gebrauch von ihr gemacht worden ist; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend.