Satz 1 gilt nicht für
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 2 verfasst werden, und
für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
Bauvorlageberechtigt ist, wer
aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 478) die Berufsbezeichnung „ Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist,
in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457) oder in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach § 11c des Hessischen Ingenieurgesetzes nachweisen kann, bauvorlageberechtigt zu sein,
die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder
bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit bei der Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten der Nr. 1 und 2 oder für Vorhaben nach Nr. 3 in dem dort genannten Fachgebiet hat.
Bauvorlageberechtigt für
Bauvorhaben nach Abs. 1 Satz 2,
Wohngebäude
der Gebäudeklassen 1 und 2,
freistehend oder nur einseitig angebaut der Gebäudeklasse 3,
eingeschossige, gewerblich genutzte Gebäude; davon ausgenommen sind Sonderbauten und
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und jeweils eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
Gebäude mit Räumen, die jeweils für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Tagespflege für mehr als zehn Kinder,
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
Garagen bis 200 Quadratmeter Nutzfläche
sind auch Berufsangehörige, welche über die in § 11 des Hessischen Ingenieurgesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen.
Bauvorlageberechtigt für
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als 200 m Wohnfläche,
eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m Grundfläche des Erdgeschosses und
Garagen bis 200 m Nutzfläche
sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik.
Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und nicht über eine Qualifikation nach Abs. 2 bis 4 verfügen, sind bauvorlageberechtigt, wenn das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt hat, dass sie gleichwertige Qualifikationsanforderungen erfüllen.
Die Personen werden entsprechend ihrer Bauvorlageberechtigung in einem Verzeichnis geführt; Eintragungen in vergleichbare Verzeichnisse anderer Bundesländer gelten entsprechend.
Die Bescheinigung nach Satz 1 wird auf Antrag erteilt.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Wird über die beantragte Bescheinigung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt.
Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Bauvorlageberechtigte sind verpflichtet, sich im Bereich des Baurechts fortzubilden.
Sie haben sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können; dies gilt nicht für Bauvorlageberechtigte nach Abs. 2 Nr. 4.