67

§ 67 BGB

Änderung des Vorstands

(1)
1

Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.

2

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2)

Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

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