67

§ 67 AsylG

Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

(1)

Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere

1.

wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,

2.

mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

3.
4.

im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach 40 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 40 Absatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,

5.

wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,

6.

mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,

7.

mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

8.

im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

(2)

Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des 68 Verordnung 2024/1348</gco-l-u> den Verbleib">Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> den Verbleib gestattet hat.

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