66

§ 66 SGB 3

Anpassung der Bedarfssätze

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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