66

§ 66 LMG NRW

Vorstand

(1)
1

Der Vorstand besteht aus drei Personen; höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören.

2

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr.

3

Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.

4

Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet.

5

Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)

§ 64 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3)

Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.

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