66

§ 66 LBauO

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

(1)
1

Bei folgenden Vorhaben wird, soweit sie nicht nach § 62 oder § 67 genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

1.

Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2.

land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche einschließlich ihrer Nebenanlagen,

3.

Gewächshäuser bis zu 6 m Firsthöhe,

4.

nicht gewerblich genutzte Gebäude bis zu 300 m³ umbauten Raums,

5.

oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

6.

Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49),

7.

nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,

8.

Stellplätze, Sport- und Spielplätze,

9.

Werbeanlagen und Warenautomaten,

10.

gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,

11.

sonstige Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen.

2

Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und, soweit erforderlich, des Schallschutzes vorliegen.

3

Die Erklärungen sind von den Personen abzugeben, die die Nachweise aufgestellt und erforderlichenfalls geprüft haben.

4

Die Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren.

(2)
1

Werden Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

1.

Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern,

2.

Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,

3.

Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern,

4.

Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),

5.

erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.

2

Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes vorliegen.

3

Bei Antennenanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 50 m und notwendiger Versorgungseinrichtungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit vorliegen muss.

(3)
1

Bei Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Vorlage einer Erklärung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5, dass die erforderlichen bautechnischen Unterlagen einschließlich der für die Standsicherheit erforderlichen und geprüften Nachweise wie Typenprüfung, Bodengutachten, Fundamentbemessung vorliegen und die Einhaltung der erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen, Gebäuden und Verkehrswegen nachgewiesen sind, ausreichend.

2

Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine weitere Erklärung der oder des Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach Satz 1 darüber vorzulegen, dass sie oder er die Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit nach Maßgabe der erforderlichen Nachweise nach Satz 1 überwacht hat.

3

Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. g genehmigungsfrei sind, wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne die nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Erklärungen durchgeführt.

4

Die zur Gewährleistung der Stand- und Betriebssicherheit der Windenergieanlagen erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen sind durchzuführen und zu dokumentieren.

5

Sämtliche Erklärungen, Nachweise und Dokumentationen sind dauerhaft aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4)
1

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88), des § 52 und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

2

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung ist nur bei Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 erforderlich.

3

Aus der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung nach § 63 Abs. 3 muss hervorgehen, dass die Erschließung (§ 6) und die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (§ 47) gesichert sind.

(5)
1

Die Vollständigkeit des Bauantrags ist unter Angabe des Datums ihrer Feststellung in Textform zu bestätigen.

2

Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ist über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat, bei Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 und 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

3

Die Frist beginnt

1.

15 Arbeitstage nach Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde oder

2.

15 Arbeitstage nach Eingang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 versandt hat;

ist das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch erforderlich, beginnt diese Frist frühestens mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde durch Fristablauf als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen.

4

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.

5

Als wichtiger Grund gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden sowie Entscheidungen über Abweichungen.

6

Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

7

Satz 6 findet keine Anwendung, wenn die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Frist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat; auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung nach Satz 6 schriftlich zu bestätigen.

8

Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB; davon ausgenommen sind Antennenanlagen nach Absatz 2 Satz 3.

9

Bei Bauvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11, die eine Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW betreffen, darf das Baugenehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr, bei sonstigen Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 nicht länger als zwei Jahre jeweils nach Eingang der vollständigen Bauunterlagen dauern.

10

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Fristen nach Satz 9 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängern.

(6)
1

Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind.

2

In die Liste sind auf Antrag Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben.

3

Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.

4

Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64d entsprechend.

(7)
1

Standsicherheitsnachweise für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 müssen von Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 aufgestellt oder geprüft sein.

2

Dies gilt nicht, wenn die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sind, die vor dem 28. Dezember 2009 in der Liste nach Absatz 6 Satz 1 oder der vergleichbaren Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.

(8)

Personen, die vor dem 1. Juli 1987 aufgrund des § 96 Abs. 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) einen Bescheid darüber erhalten haben, dass sie ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch einfache Konstruktionen besitzen, können solche Standsicherheitsnachweise für Einfamilienhäuser und deren zugehörige Nebengebäude auch weiterhin aufstellen, ohne dass die Nachweise einer Prüfung bedürfen.

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