66

§ 66 KrO

Bestellung einer oder eines Beauftragten

1

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung des Kreises es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 61 bis 64 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Kreises auf dessen Kosten wahrnimmt.

2

Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Kreises.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.