66

§ 66 InsO

Rechnungslegung

(1)

Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2)
1

Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters.

2

Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen.

3

Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3)
1

Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen.

2

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)

Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

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