66

§ 66 HochSchG

Eignungsprüfungen

(1)

Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2) besondere Eignung oder besondere Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(2)
1

Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen bestimmen:

1.

die Art der festzustellenden Eignung oder Fähigkeiten,

2.

die Art und den Umfang der Prüfung sowie

3.

die Prüfungsanforderungen.

(3)

Soweit lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge vorsehen, dass ein Studium in den Fächern Bildende Kunst, Musik oder Sport nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung aufgenommen werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HochSchG

Hochschulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.