Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
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Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 63 bis 65 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten.
2
Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt.
3
Ausnahmen von Satz 1 sind in besonders begründeten Fällen zur Ermöglichung von Familienpflegezeit und Pflegezeit nach den §§ 64a und 64b zulässig.