66

§ 66 HBG

Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

(1)
1

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 63 bis 65 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten.

2

Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt.

3

Ausnahmen von Satz 1 sind in besonders begründeten Fällen zur Ermöglichung von Familienpflegezeit und Pflegezeit nach den §§ 64a und 64b zulässig.

(2)

§ 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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