66

§ 66 BauO LSA

Abweichungen

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar sind.

2

Dies gilt insbesondere für

1.

Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,

2.

Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder

3.

Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

3

§ 85a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2)
1

Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

2

Für Anlagen, die einer Genehmigung nicht bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

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