66

§ 66 BPersVG

Informationspflicht der Dienststelle

(1)
1

Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

2

Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.

(2)
1

Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden.

2

Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

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