65c

§ 65c LHO

Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern

§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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