65c

§ 65c LBauO M-V

Ausgleichsmaßnahmen

(1)
1

Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 65a Absatz 2 oder 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen.

2

Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2)
1

Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern festgelegt.

2

Die Satzung bedarf, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Absatz 4 des Architekten- und Ingenieurgesetzes, der Genehmigung der für die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

(3)
1

Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland länderübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.

2

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

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LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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