651m

§ 651m BGB

Minderung

(1)
1

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis.

2

Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

3

Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2)

Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

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