65

§ 65 SchulG

Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden

(1)
1

Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach den §§ 64 und 64 a erfüllen.

2

Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.

(2)

Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(3)

Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

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SchulG

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